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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA legt in einer Leitlinie fest, wann eine Risikoposition als „Non Performing Engagement (NPE)“ im Meldewesen der EBA auszuweisen ist.

Als Parameter für die Wertung "NPE" werden Kriterien berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Anzahl der Verzugstage
  • Signifikanz der Maßnahme
  • Erwartung der Bank hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung nach Duchführung der Maßnahme
  • Erheblichkeit der Risikoposition
  • Produktart

Die Produktart ist unter anderem relevant für die Analyse, ob die Risikoposition dem Mengengeschäft zuzurechnen ist und folglich die Option besteht, lediglich eine konkrete Risikoposition als "NPE" zu werten. Ansonsten gilt: Sind einem Schuldner mehrere Risikopositionen zugeordnet, so ist der Status „NPE“ allen Risikopositionen zuzuordnen, wenn für mindestens eine Risikoposition dieser Status ermittelt wurde. Dies ist aber unabhängig vom Mengengeschäft auch dann der Fall, wenn der Anlass für die Forbearance-Maßnahme darauf schließen lässt, dass der Ausfall aller Risikopositionen zu erwarten ist.

Eine Forbearance-Maßnahme ist dann signifikant, wenn die aus einer Restrukturierung resultierende verringerte finanzielle Verpflichtung des Schuldners höher als ein definierter Schwellenwert ist. Zu diesem Zweck ist in Abhängigkeit der Maßnahme der Grad der Veränderung der Verbindlichkeit zu berechnen und gegen einen konfigurierten Schwellwert zu prüfen.

Für Risikopositionen, die bereits als "NPE" klassifiziert sind, ist periodisch zu prüfen, ob eine "Gesundung" vorliegt und der Status auf "Nicht ausgefallen" gesetzt werden kann. Die Vorgehensweise bei dieser Prüfung ist abhängig davon, ob die Klassifizierung "NPE" ursprünglich im Kontext einer Forbearance-Aktion vorgenommen wurde.