Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Leitlinie aufgestellt, die vorgibt, wann eine Risikoposition im EBA-Meldewesen als „notleidende Risikoposition“ („Non-Perfoming Exposure“, NPE) auszuweisen ist.

Diese einheitliche Definition des Begriffs „notleidende Risikoposition“ war erforderlich, um Probleme durch mehrere unterschiedliche bestehende Definitionen zu umgehen. Die Definition für notleidende Risikopositionen ist derzeit allerdings nur für das Meldewesen im Zusammenhang mit der Aufsichtsbehörde verbindlich. Nichtsdestoweniger sind Banken dazu angehalten, die Definition für notleidende Risikopositionen auch bei ihrer internen Risikokontrolle und der öffentlichen Finanzberichterstattung anzuwenden.

Eines der Ziele der neuen Definition für notleidende Risikopositionen ist eine bessere Vergleichbarkeit von Daten, indem unterschiedliche Auffassungen für „ausgefallene“ und „wertberichtigte“ Geschäfte ausgeräumt werden. In dieser Hinsicht soll die Definition des Begriffs als harmonisiertes Konzept für Kreditqualität fungieren.

Das Konzept der notleidenden Risikoposition ist potenziell weiter gefasst als das der Wertberichtigung nach IFRS 9 und das des Ausfalls nach den Basel-Richtlinien. Alle wertberichtigten und ausgefallenen Forderungen sind zwangsläufig notleidende Risikopositionen, allerdings können notleidende Risikopositionen auch Forderungen umfassen, die in den anzuwendenden buchhalterischen oder aufsichtsrechtlichen Rahmenwerken nicht als wertberichtigt der ausgefallen angesehen werden. So werden beispielsweise Forderungen von Schuldnern, die ihren Kreditverbindlichkeiten voraussichtlich nicht nachkommen, unabhängig von einer möglicherweise überfälligen Zahlung oder von Verzugstagen immer als notleidend angesehen.

Gemäß Anhang V über aufsichtliche Meldungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die auf von der EBA bei der Kommission eingereichte technische Standards zurückgeht, wird ein Geschäft als notleidende Risikoposition eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

In Bezug auf die Heilung/Beendigung des Status als notleidende Risikoposition müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

In FlexFinance werden die oben genannten Kriterien täglich auf Basis der angelieferten Geschäfts- und Kundendaten überwacht. Im Einzelnen gilt für die Zuweisung des Status „notleidende Risikoposition“ zu einem Geschäft folgende Vorgehensweise:

Wie bereits oben erläutert, hängt ein abgeleiteter Status einer Risikoposition als „notleidend“ von dem Stundungsstatus aller Geschäfte ab, für die Stundungs-(„Forbearance-“)Maßnahmen ergriffen wurden, die noch aktiv sind.