Eingehende Zahlungen werden in der Kontoführung einerseits dem konkreten Darlehen als auch andererseits den einzelnen Forderungen zugewiesen.

Dabei werden die allgemeinen und nationalen, rechtlichen bzw. regulatorischen Vorgaben berücksichtigt. 

Die detaillierte Regelung hierzu ist länderspezifisch und kann durch bankindividuelle Regelungen ergänzt werden.

In Deutschland werden hier beispielsweise die rechtlichen Vorgaben aus BGB §367 „Anrechnung auf Zinsen und Kosten“ angewendet, wonach bei unvollständiger Begleichung der aktuellen Forderung der Geldeingang zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird.

Die aktuelle Forderung ist hierbei der Betrag der Forderung, der bis zum aktuellen Stichtag vorhanden ist – es ist nicht die gesamte Forderung aus dem Geschäft.

Nachdem die Geldeingänge automatisch verteilt wurden, sind die Problemfälle zu behandeln. Diese resultieren aus Unterzahlungen, Überzahlungen und nicht zuordenbaren Zahlungen.


Beispiel:

Per 8.11. gibt es eine offene Forderung bis zu diesem Stichtag in Höhe von 870,00 EUR, die sich aus Fälligkeiten zu den Valuten 7.10. und 7.11.2018 ergeben haben.

Am 8.11. trifft eine Zahlung in Höhe von 600 EUR ein. Diese Zahlung deckt die Forderung nicht vollständig ab und somit ist die Verteilungsregel relevant. Von den 600 EUR werden zunächst die Forderungen aus Gebühren (7.10.: 100,00, 7.11. 100,00), dann die Forderungen aus Zinsen (7.10.: 150,00, 7.11. 120,00) und dann die Hauptforderung (7.10.: 130,00) bedient. Die Hauptforderung konnte damit nur zum Teil bedient werden.


Überzahlung/Sondertilgung

Übersteigt der eingegangene Zahlungsbetrag die Forderung bis zum aktuellen Stichtag, so kann der überschüssige Betrag als Sondertilgung am Geschäft verarbeitet werden.

Die Sondertilgung wirkt dabei auf die Laufzeit verkürzend ein. Der Zahlungsplan wird angepasst. Die regelmäßige Kreditrate bleibt gleich.

Im Sonderfall, dass eine Überzahlung zur Überzahlung des gesamten Geschäfts führen würde, wird das Geschäft bezahlt und abgelöst und der Rest kann als Gutschrift auf das Senderkonto der eingegangenen Zahlung gesendet werden.