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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Leitlinie aufgestellt, die vorgibtEBA legt in einer Leitlinie fest, wann eine Risikoposition im EBA-Meldewesen als „notleidende Risikoposition“ („Non-Perfoming Exposure“, NPE) auszuweisen ist.

Diese einheitliche Definition des Begriffs „notleidende Risikoposition“ war erforderlich, um Probleme durch mehrere unterschiedliche bestehende Definitionen zu umgehen. Die Definition für notleidende Risikopositionen ist derzeit allerdings nur für das Meldewesen im Zusammenhang mit der Aufsichtsbehörde verbindlich. Nichtsdestoweniger sind Banken dazu angehalten, die Definition für notleidende Risikopositionen auch bei ihrer internen Risikokontrolle und der öffentlichen Finanzberichterstattung anzuwenden.

Eines der Ziele der neuen Definition für notleidende Risikopositionen ist eine bessere Vergleichbarkeit von Daten, indem unterschiedliche Auffassungen für „ausgefallene“ und „wertberichtigte“ Geschäfte ausgeräumt werden. In dieser Hinsicht soll die Definition des Begriffs als harmonisiertes Konzept für Kreditqualität fungieren.

Das Konzept der notleidenden Risikoposition ist potenziell weiter gefasst als das der Wertberichtigung nach IFRS 9 und das des Ausfalls nach den Basel-Richtlinien. Alle wertberichtigten und ausgefallenen Forderungen sind zwangsläufig notleidende Risikopositionen, allerdings können notleidende Risikopositionen auch Forderungen umfassen, die in den anzuwendenden buchhalterischen oder aufsichtsrechtlichen Rahmenwerken nicht als wertberichtigt der ausgefallen angesehen werden. So werden beispielsweise Forderungen von Schuldnern, die ihren Kreditverbindlichkeiten voraussichtlich nicht nachkommen, unabhängig von einer möglicherweise überfälligen Zahlung oder von Verzugstagen immer als notleidend angesehen.

Gemäß Anhang V über aufsichtliche Meldungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die auf von der EBA bei der Kommission eingereichte technische Standards zurückgeht, wird ein Geschäft als notleidende Risikoposition eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

...

In Bezug auf die Heilung/Beendigung des Status als notleidende Risikoposition müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Bei Geschäften, bei denen es sich nicht um gestundete Risikopositionen handelt, wird eine zuvor notleidende Risikoposition wieder zur nicht notleidenden Risikoposition, wenn keine der oben genannten Bedingungen mehr erfüllt ist und wenn kein anderes Geschäft desselben Kunden mit mehr als 90 Verzugstagen vorliegt (§156(c)).
  • Bei gestundeten Risikopositionen müssen zur Beendigung des Status „notleidend“ besondere weitere Bedingungen erfüllt sein:
    • Es muss beispielsweise eine Karenzzeit von mindestens einem Jahr vergangen sein, bis eine notleidende Risikoposition wieder in den Status einer nicht notleidenden gestundeten Risikoposition übergehen kann.
    • Weitere Einzelheiten zu den Unterschieden zwischen gestundeten und nicht notleidenden Risikopositionen können dem Kapitel „Gestundete Risikopositionen“ entnommen werden.

In FlexFinance werden die oben genannten Kriterien täglich auf Basis der angelieferten Geschäfts- und Kundendaten überwacht. Im Einzelnen gilt für die Zuweisung des Status „notleidende Risikoposition“ zu einem Geschäft folgende Vorgehensweise:

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Wie bereits oben erläutert, hängt ein abgeleiteter Status einer Risikoposition als „notleidend“ von dem Stundungsstatus aller Geschäfte ab, für die Stundungs-(„Forbearance-“)Maßnahmen ergriffen wurden, die noch aktiv sindals „Non Performing Engagement (NPE)“ im Meldewesen der EBA auszuweisen ist.

Als Parameter für die Wertung "NPE" werden Kriterien berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Anzahl der Verzugstage
  • Signifikanz der Maßnahme
  • Erwartung der Bank hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung nach Duchführung der Maßnahme
  • Erheblichkeit der Risikoposition
  • Produktart

Die Produktart ist unter anderem relevant für die Analyse, ob die Risikoposition dem Mengengeschäft zuzurechnen ist und folglich die Option besteht, lediglich eine konkrete Risikoposition als "NPE" zu werten. Ansonsten gilt: Sind einem Schuldner mehrere Risikopositionen zugeordnet, so ist der Status „NPE“ allen Risikopositionen zuzuordnen, wenn für mindestens eine Risikoposition dieser Status ermittelt wurde. Dies ist aber unabhängig vom Mengengeschäft auch dann der Fall, wenn der Anlass für die Forbearance-Maßnahme darauf schließen lässt, dass der Ausfall aller Risikopositionen zu erwarten ist.

Eine Forbearance-Maßnahme ist dann signifikant, wenn die aus einer Restrukturierung resultierende verringerte finanzielle Verpflichtung des Schuldners höher als ein definierter Schwellenwert ist. Zu diesem Zweck ist in Abhängigkeit der Maßnahme der Grad der Veränderung der Verbindlichkeit zu berechnen und gegen einen konfigurierten Schwellwert zu prüfen.

Für Risikopositionen, die bereits als "NPE" klassifiziert sind, ist periodisch zu prüfen, ob eine "Gesundung" vorliegt und der Status auf "Nicht ausgefallen" gesetzt werden kann. Die Vorgehensweise bei dieser Prüfung ist abhängig davon, ob die Klassifizierung "NPE" ursprünglich im Kontext einer Forbearance-Aktion vorgenommen wurde.