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Leasingnehmer, die derzeit überwiegend Operating-Leasingverhältnisse haben, sind verpflichtet, das Nutzungsrecht für die geleasten Vermögenswerte wie Sachanlagen, Fahrzeuge und IT-Ausstattung in Zukunft in ihrer Bilanz auszuweisen. Die neuen Anforderungen sehen vor, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Nutzungsrechten ab dem 1. Januar 2019 für praktisch alle Leasingverträge sowie für viele laufende Mietverträge in der Bilanz erfasst werden. Dies führt zu einer Bilanzverlängerung mit Auswirkungen auf die Veränderung der Eigenkapitalquote und des Verschuldungsgrades des Leasingnehmers. Gleichzeitig werden die bisherigen Mietzahlungen durch Zins- und Abschreibungsaufwendungen ersetzt, was zu einem Rückgang des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) führt, das als Kennzahl zur Messung der Betriebsleistung vor Investitionen (Betriebsergebnis) verwendet wird. Zu Beginn eines Leasingverhältnisses übersteigen die Abschreibungen auf einen Nutzungsrechtsgegenstand und die Aufzinsung einer Leasingverbindlichkeit die bisherigen Mietaufwendungen und Leasingzahlungen („Frontloading-Effekt“) für Leasingnehmer.

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